Was wenn der Schuldige Fahrerflucht begeht?

Ein spezieller Fall ist das Thema Fahrerflucht. Begeht der an dem Unfall schuldige Lenker Fahrerflucht und kann das Fahrzeug in der Folge nicht identifiziert werden, so hat der Geschädigte nach den Bestimmungen des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes Anspruch auf Entschädigung für den erlittenen Personenschaden (z. B. Schmerzengeld). Wurde jemand schwer verletzt, wird auch der Sachschaden abgegolten. Anzumelden sind derartige Ansprüche beim Österreichischen Versicherungsverband (VVO), der die Abwicklung des Schadenfalls im Rahmen des Verkehrsopfer-Fonds übernimmt.

Gleich verhält es sich bei Fahrzeugen, die über keine Kfz-Haftpflichtversicherung verfügen oder die dem Eigentümer gestohlen wurden (echte Schwarzfahrt). Schadenersatzansprüche sind ebenfalls beim Österreichischen Versicherungsverband anzumelden. Ersetzt werden Sach- und Personenschäden, wobei bei Sachschäden durch gestohlene Fahrzeuge ein Selbstbehalt von 220 Euro zum Abzug kommt.

Im Unterschied zur echten Schwarzfahrt bleibt der Kfz-Haftpflichtversicherer bei einer ermöglichten Schwarzfahrt dem Geschädigten gegenüber zur Leistung im Rahmen der Versicherungssumme verpflichtet. Von einer ermöglichten Schwarzfahrt wird gesprochen, wenn der Eigentümer eines Fahrzeuges z.B. seine Fahrzeugschlüssel offen liegen lässt und ein Unbefugter sie leicht an sich nehmen kann. Der Versicherer behält sich einen Rückgriff auf den verursachenden Lenker dabei aber jedenfalls vor.

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