Im Schadensfall
Was tun im Schadenfall?

Mindern Sie den Schaden wenn möglich

Kontaktieren Sie die zuständigen Notdienste (z.B. Feuerwehr - Tel. 122, Rettung - Tel. 144, Polizei - Tel. 133, ...)

Rufen Sie sofort die Polizei:

  • bei einem Schaden mit verletzten Personen
  • wenn eine beteiligte Person sich nicht ausweisen oder nicht sofort erreicht werden kann
  • bei einem Kfz-Schaden, wenn der Beteiligte nicht bereit ist, einen Unfallbericht auszufüllen
  • Bei einem Kfz-Kasko Schaden ohne Fremdbeteiligung

Sichern Sie das Schadenbild und die beschädigten Sachen wenn möglich (Fertigen Sie Fotos an)

Melden Sie uns den Schaden - z.B. über unser Online-Schadenformular oder persönlich bei Ihrem Berater

Senden Sie uns eine Anzeigenbestätigung bzw. geben Sie uns die aufnehmende Dienststelle bekannt bei:

  • Kfz Schäden (Vandalismus, Parkschaden, Wildschaden)
  • Einbruch/Diebstahl Schäden

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Was tun bei einem Unfall?

Damit Sie die TIROLER VERSICHERUNG schnell unterstützen kann, beachten Sie bitte folgende Punkte:

Rasche Unfallmeldung

Melden Sie uns den Unfall innerhalb von 3 Tagen – bzw. an dem Tag, an dem Sie dazu fähig sind.

Genaue Beschreibung des Unfallherganges

Notieren Sie Informationen wie: Datum, Ort, Zeitpunkt, event. Zeugen, deren Anschrift und erfolgte behördliche Aufnahme.

Ärztliches Attest

Bei zeitweiliger oder dauernder Invalidität benötigen Sie ein ärztliches Zeugnis.

Welche Pflichten habe ich als Versicherungsnehmer um im Schadenfall Versicherungsschutz zu erhalten?

Vor Eintritt des Schadenfalles

  • Melden Sie Gefahrenerhöhungen (z.B. durch Zubau im Bereich Eigenheim, neue Sportarten im Bereich Unfall usw.)
  • Teilen Sie uns mit, wenn Sie über mehrere Versicherungsverträge geschützt sind
  • Geben Sie Adressänderungen und ähnliches bekannt
  • Melden Sie Veräußerungen

Bei und nach Eintritt des Schadenfalles

  • Rettungspflicht:
    Bringen Sie Personen aus der Gefahrenzone
  • Schadenminderungspflicht:
    mindern Sie den Schaden, in dem Ausmaß in dem es Ihnen möglich ist (z.B. Abschalten des Hauptwasserhahns bei einem Leitungswasserschaden, Entfernen von Gegenständen aus der Gefahrenzone usw.)
  • Anzeige des Schadens:
    Melden Sie den Schaden Ihrer Versicherung
  • Auskunftspflicht:
    Stehen Sie dem Versicherer und den Behörden für Auskünfte zum Schadensfall zur Verfügung
  • Wahrheitspflicht:
    Machen Sie Ihre Aussagen immer wahrheitsgetreu

Diese Aufzählung enthält Beispiele der wesentlichsten Pflichten für Sie als Versicherungsnehmer - eine detaillierte Aufzählung finden Sie in den Bedingungen zur Ihrem Versicherungsvertrag.

Wer kann mir bei der Behebung des Schadens helfen?

Für die Behebung Ihres Schadenfalls können Sie den Handwerker Ihres Vertrauens kontaktieren. Bei berechtigten Schadenansprüchen werden Ihnen die entstandenen Kosten refundiert. Sollten Sie kein Unternehmen für die Behebung des Schadens kennen, steht Ihnen das Service-Team der TIROLER VERSICHERUNG gerne zur Verfügung.

Eine Liste von Unternehmen mit denen die TIROLER bereits erfolgreich zusammengearbeitet hat finden Sie hier.

Bitte beachten Sie:
Kontaktieren Sie immer zuerst Ihren Berater oder das Service-Team der TIROLER VERSICHERUNG, bevor Sie ein Unternehmen beauftragen. So kann die Behebung des Schadens optimal koordiniert werden und Sie wissen genau, welche Kosten in welcher Höhe durch Ihren Vertrag gedeckt sind.

Tipps bei KFZ-Schäden
  • Melden Sie Ihre eigenen Ansprüche beim Versicherer des Beteiligten.
  • Füllen Sie einen Europäischen Unfallbericht aus.
  • Bei Kasko-Schäden ist die Abschleppung bis zur nächstgelegenen Werkstätte mitversichert (allerdings nicht im Totalschadenfall).
  • Bitte beachten Sie: bei Kasko-Schäden ist ein Leihwagen nicht inkludiert! Eine Werkstätte kann aber auf eigene Rechnung einen Leihwagen zur Verfügung stellen.
Was wenn der Schuldige Fahrerflucht begeht?

Ein spezieller Fall ist das Thema Fahrerflucht. Begeht der an dem Unfall schuldige Lenker Fahrerflucht und kann das Fahrzeug in der Folge nicht identifiziert werden, so hat der Geschädigte nach den Bestimmungen des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes Anspruch auf Entschädigung für den erlittenen Personenschaden (z. B. Schmerzengeld). Wurde jemand schwer verletzt, wird auch der Sachschaden abgegolten. Anzumelden sind derartige Ansprüche beim Österreichischen Versicherungsverband (VVO), der die Abwicklung des Schadenfalls im Rahmen des Verkehrsopfer-Fonds übernimmt.

Gleich verhält es sich bei Fahrzeugen, die über keine Kfz-Haftpflichtversicherung verfügen oder die dem Eigentümer gestohlen wurden (echte Schwarzfahrt). Schadenersatzansprüche sind ebenfalls beim Österreichischen Versicherungsverband anzumelden. Ersetzt werden Sach- und Personenschäden, wobei bei Sachschäden durch gestohlene Fahrzeuge ein Selbstbehalt von 220 Euro zum Abzug kommt.

Im Unterschied zur echten Schwarzfahrt bleibt der Kfz-Haftpflichtversicherer bei einer ermöglichten Schwarzfahrt dem Geschädigten gegenüber zur Leistung im Rahmen der Versicherungssumme verpflichtet. Von einer ermöglichten Schwarzfahrt wird gesprochen, wenn der Eigentümer eines Fahrzeuges z.B. seine Fahrzeugschlüssel offen liegen lässt und ein Unbefugter sie leicht an sich nehmen kann. Der Versicherer behält sich einen Rückgriff auf den verursachenden Lenker dabei aber jedenfalls vor.

Quelle: Versicherungsleitfaden VVO
TIROLER Kundenservice
Hotline TIROLER VERSICHERUNG
T 050 30 8000 050 30 8000
F 050 30 8000-1299
servicetiroler.at