In den letzten Jahren sind zahlreiche neue Fortbewegungsmittel und damit auch neue Mobilitätstrends entstanden. Dabei herrscht oft Unklarheit, was mit den Trendsportgeräten erlaubt ist und was nicht. Zudem zeigt eine aktuelle Befragung des KFV, dass beim Tragen von Schutzkleidung Aufholbedarf besteht.
Hoverboard, E-Scooter und City Wheel – Trendsportgeräte erfreuen sich großer Beliebtheit. Der Markt der Trendsportgeräte ist dabei ständig im Wandel: Immer wieder kommen neue Geräte hinzu. Kein Wunder: Trendsportgeräte verfügen über einen hohen Spaßfaktor und eröffnen für alle Altersgruppen neue Fortbewegungsmöglichkeiten. „Trendsportgeräte bieten die Möglichkeit neue Bewegungsformen auszuprobieren und die eigene Geschicklichkeit zu verbessern“, erläutert Dr. Armin Kaltenegger, Leiter des Bereichs Recht & Normen im KFV. „Wichtig ist bei der Verwendung von Trendsportgeräten, dass man sich zu seiner eigenen Sicherheit an die Straßenverkehrsordnung hält und die Geräte nur auf Verkehrsflächen verwendet, auf welchen die Benützung des jeweiligen Geräts erlaubt ist.“
Aufholbedarf bei Schutzausrüstung
Einer aktuellen KFV-Befragung unter rund 500 Personen, die zumindest fallweise ein Trendsportgerät benutzen, zufolge werden Inlineskates, Kickboards, Longboards und Skateboards vor allem in der Freizeit und zur sportlichen Betätigung verwendet. Scooter werden hingegen vergleichsweise häufig zum Einkaufen, am Arbeitsweg, aber auch zur Bewältigung der Strecke von daheim zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrs und retour verwendet. Aufholbedarf zeigte sich bei der Verwendung von Schutzausrüstung: Unter den Inlineskatern gaben etwa ein Drittel der Befragten zu, bei der Ausübung des Sports keine Schutzausrüstung zu tragen. Unter den Nutzern von Longboards verzichten nach eigener Angabe sogar 6 von 10 Personen auf jegliche Schutzausrüstung.
Kickboards, Snakeboards & Co im Straßenverkehr
Der überwiegende Teil der Trendsportgeräte, wie etwa Kickboards, Snakeboards, Skateboards und Tretautos, fällt unter die Kategorie „fahrzeugähnliches Kinderspielzeug“. Mit diesen Geräten darf am Gehsteig und am Gehweg sowie in Fußgängerzonen und Begegnungszonen gefahren werden, sofern keine Gefährdung bzw. Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer besteht. Auch in Wohnstraßen und Rollschuh- und Spielstraßen ist die Benützung erlaubt. Die selben Regeln gelten für Kleinfahrzeuge, die vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sind. Dazu zählen unter anderem: Hoverboard, Einrad, City Wheel, E-Bikeboard, Micro-Scooter, E-Micro-Scooter und Elektro-Scooter. „Die Benützung von Hoverboards & Co im Straßenverkehr ist allen Kindern und Erwachsenen erlaubt. Kinder unter 12 Jahren müssen von einer zumindest 16-jährigen Begleitperson beaufsichtigt werden – wenn das Kind einen Radfahrausweis besitzt, sinkt diese Grenze auf 10 Jahre. In Wohnstraßen gibt es zudem generell kein Alterslimit“, erklärt Kaltenegger. Besondere Regelungen gibt es für Rollschuhe und Inlineskates: Damit dürfen im Ortsgebiet auch Radwege befahren werden, Radfahrstreifen aber nur im Ortsgebiet.
Rückfragehinweis:
Pressestelle KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit)
Tel.: 05-77077-1919 I E-Mail:
pr∂kfv.at
I www.kfv.at