Nicht gewillkürte Gefahrenerhöhung
Eine Gefahrenerhöhung ist nicht gewillkürt, wenn sie ohne Zutun des Versicherungsnehmers oder eines mit seinem Einverständnis handelnden Dritten entstanden ist und wenn die Abwendung oder Rückgängigmachung dem Versicherungsnehmer weder möglich noch zumutbar war.
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