Abwendungspflicht

Ein:e Versicherungsnehmer:in ist verpflichtet, beim (drohenden) Eintritt eines Schadens nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung dieses Schadens zu sorgen. Sofern es die Umstände gestatten, ist Rat beim Versicherer einzuholen und zu befolgen.

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