Über die gesetzliche Sozialversicherung sind nur die Folgen eines Arbeitsunfalls gedeckt, obwohl die schwerwiegendsten Unfälle zumeist in der Freizeit und beim Sport passieren. Natürlich übernimmt die Sozialversicherung in diesen Fällen die nötige Erstversorgung, gegen die wirtschaftlichen Folgen sind Sie aber nur mit einer privaten Unfallversicherung abgesichert.
Die private Unfallversicherung schließt also eine wichtige Lücke der gesetzlichen Unfallversicherung, indem sie auch den Freizeitbereich abdeckt – weltweit und rund um die Uhr!
Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Unfälle, die sich am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin ereignen. Bei Freizeitunfällen ist zwar die medizinisch notwendige Betreuung durch die Sozialversicherung (gesetzliche Krankenversicherung) gedeckt, für die finanziellen Folgen eines Unfalls kommt sie aber nur sehr eingeschränkt auf.
Möglich ist der Versicherungsschutz für Einzelpersonen, Ehepaare, Familien, Kinder, Vereine oder Firmenangehörige.
Leibliche Kinder, Stief- und Adoptivkinder die im gemeinsamen Haushalt des Versicherungsnehmers leben, sind bis zum 18. (für alle Produkte vor dem 01.07.2018) bzw. 23. Lebensjahr (für Produkt Unfall 2018) in einer Familien-, und Alleinerzieherunfallversicherung mitversichert.
Kinder sind unabhängig von ihrer Berufstätigkeit oder ihrem Studium bis zum 18. (für alle Produkte vor dem 01.07.2018) bzw. 23. Lebensjahr (für Produkte ab 01.07.2018) mitversichert. Um auch danach noch den Schutz einer Unfallversicherung zu genießen, muss man für Kinder eine eigene Unfallversicherung abschließen.
Eine Unfallversicherung leistet bei allen Freizeit- und Berufsunfällen Versicherungsschutz: rund um die Uhr und das sogar weltweit.
- Unterfertigter und vollständig ausgefüllter Antrag inkl. Unfallfragebogen
- Bankverbindung bei Abbuchungsauftrag
- Beratungsprotokoll
- Produktinformationsblätter
Der Versicherungsschutz beginnt nach Zustellung der Polizze und Überweisung der ersten Prämie, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
Dauernde Invalidität:
Bei dauernder Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall wird der dem Prozentsatz der Invalidität entsprechende Anteil der Versicherungssumme bezahlt.
Nachzulesen ist dieser Prozentsatz, der bei vollständigem Verlust von Körperteilen oder Sinnesorganen oder völliger Funktionseinschränkung zum Tragen kommt, in der so genannten „Gliedertaxe“, die Bestandteil der Vertragsbedingungen zu der Unfallversicherungspolizze ist.
Bei teilweisem Verlust oder Funktionsminderungen der Körperteile oder Sinnesorgane (das genaue Ausmaß wird vom Arzt bestimmt) werden die in der Gliedertaxe angegebenen Prozentsätze entsprechend herabgesetzt.
Unfalltod:
Im Todesfall wird die versicherte Summe an die bezugsberechtigten Personen ausbezahlt, wenn der unfallbedingte Tod innerhalb eines Jahres nach dem Unfalltag eintritt.
Taggeld:
Taggeld wird für die Dauer der 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Unfalles für maximal 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.
Spitalgeld:
Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich der Versicherte wegen eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet für maximal 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.
Knochenbruch:
Einmalige Auszahlung des vereinbarten Betrages nach einem Unfall.
Unfallkosten:
Versichert sind auch unfallbedingte Kosten, die innerhalb von vier Jahren nach dem Unfall entstehen. Dazu zählen:
Heilkosten:
Ersetzt werden jene Kosten die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren. Dazu zählen unter anderem die Kosten des medizinisch notwendigen Ersttransportes, die erstmalige Anschaffung künstlicher Gliedmaßen sowie andere erforderliche erstmalige Anschaffungen.
Aber Achtung: Nicht ersetzt werden Kosten für Erholungsreisen und -aufenthalte, Reparatur oder Wiederbeschaffung von Zahnersatz, künstliche Gliedmaßen oder künstliche Behelfe.
Bergungskosten:
Bei der Bergung des Versicherten nach einem Unfall aus Berg- oder Wassernot werden die Kosten des Suchens und des Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zum nächstgelegenen Spital ersetzt.
Rückholkosten:
Wenn sich der Unfall außerhalb des Wohnortes des Versicherten ereignet hat, werden die Kosten des ärztlich empfohlenen Transportes zu dem – seinem Wohnort nächstgelegenen – Krankenhaus ersetzt. Bei einem tödlichen Unfall werden auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letztem Wohnort in Österreich bezahlt.
Die Versicherungssumme richtet sich ganz nach Ihren persönlichen Bedürfnissen. Die meisten Versicherungsgesellschaften bieten die Vereinbarung einer Wertsicherung der Versicherung an, sodass die ursprünglich gewählten Summen auch über die Zeit im Wert erhalten bleiben. Die Prämie ist u. a. abhängig von der gewählten Versicherungssumme und vom Versicherungsumfang.
- Anzahl der versicherten Personen (Einzel-, Partner-, Alleinerzieher-, oder Familienunfallversicherung)
- Versicherte Leistungen (Dauerinvalidität, Tod, Taggeld, Spitalgeld usw.)
- Gewählte Höhe der Versicherungssummen
Ein „Unfall“ liegt dann vor, wenn durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung eintritt. Daher ist eine allmähliche körperliche Schädigung – etwa durch Abnutzung – ebenso kein Unfall wie eine Krankheit.
Als Unfallfolgen gelten zum Beispiel: Knochenbrüche, Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen.
Üblicherweise wird auch Versicherungsschutz angeboten für: durch Zeckenbiss übertragene FSME, Wundstarrkrampf, Tollwut und Unfälle des Versicherten als Fluggast in Motorflugzeugen.
Bestimmte Unfälle sind üblicherweise von der Versicherung ausgeschlossen. Dazu zählen zum Beispiel Unfälle:
- *bei Extremsportarten (z. B.: Fallschirmspringen oder Paragleiten etc.)
- *bei jeder Art von Wettbewerben
- infolge Alkohol-, Suchtgift- oder Medikamentenmissbrauchs
- beim Begehen strafbarer Handlungen
werden von der Versicherung nicht übernommen.
*Für solche Gefahren können Sie aber unter Umständen eine gesonderte Vereinbarung mit Ihrer Versicherung treffen – fragen Sie dazu einfach Ihren Versicherungsberater.
Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes können ihren Vertrag, wenn die Laufzeit mehr als 3 Jahre beträgt, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist kündigen.