Ihr neues Fahrzeug können Sie in jedem unserer Kundenbüros anmelden. Die Adressen und Öffnungszeiten finden Sie hier.
Folgende Unterlagen sollten Sie mitbringen:
- Kaufvertrag oder Besitznachweis
- Fahrzeuggenehmigungsdokument (Typenschein/Datenblatt/Fahrzeuggenehmigung)
- gültiges Prüfgutachten gem. § 57a bei Gebrauchtwagen ab 3 Jahren („Pickerlgutachten“)
- amtlicher Lichtbildausweis
- Überlassungserklärung der Leasingbank bei Leasing-Fahrzeugen
- Gewerbeschein oder Firmenbuchauszug (bei Firmenwagen)
- Vollmacht (bei Vertretung durch andere Personen)
- Anmeldegebühr (https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/6/Seite.060118.html#Kosten)
Damit kann das Fahrzeug sofort behördlich zugelassen werden und Sie erhalten Kennzeichen, „Pickerl“ und Zulassung.
Sie können Ihr Fahrzeug in jedem unserer Kundenbüros abmelden. Die Adressen und Öffnungszeiten finden Sie hier.
Folgende Unterlagen sollten Sie mitbringen:
- Fahrzeuggenehmigungsdokument (Typenschein/Datenblatt/Fahrzeuggenehmigung)
- Zulassung Teil I + II
- amtlichen Lichtbildausweis
- Kennzeichen
- Vollmacht (bei Vertretung durch andere Personen)
Die Abmeldebestätigung erhalten Sie sofort bei Abmeldung im Kundenbüro. Damit können Sie im Anschluss Ihren Versicherungsvertrag stornieren.
Hinweis:
Sollten Sie für Ihr Fahrzeug auch eine KFZ-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, so müssen Sie diese gesondert kündigen. Sie erlischt nicht automatisch mit der Abmeldung des KFZ.
Stirbt der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs, so kann das Fahrzeug grundsätzlich erst abgemeldet werden, wenn die Verlassenschaft abgehandelt ist. Vor der Verlassenschaftsabhandlung kann die Abmeldung nur mit Einantwortungsbeschluss des Gerichtskommissärs durchgeführt werden.
Um Ihnen jedoch Prämie und „Motorbezogene Steuer“ zu sparen, bieten wir an, das Kennzeichen und die Zulassung zu hinterlegen und den Versicherungsvertrag stillzulegen.
Stilllegung von Kennzeichen und Zulassung
Dafür reicht ein kurzer Besuch in einem unserer Kundenbüros mit folgenden Unterlagen:
- Zulassung Teil I
- Kennzeichen
Die Adressen und Öffnungszeiten unserer Kundenbüros finden Sie hier.
Sobald die notarielle Bestätigung festlegt, wer über das Fahrzeug verfügen darf, kann auch die behördliche Abmeldung erfolgen.
Behördliche Abmeldung
Dafür benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Fahrzeuggenehmigungsdokument (Typenschein/Datenblatt/Fahrzeuggenehmigung)
- Zulassung Teil I (nicht, wenn bereits hinterlegt) + II
- Kennzeichen (nicht, wenn bereits hinterlegt)
- Notarielle Bestätigung über Verlassenschaftsabhandlung (z. B. Kopie der Einantwortungsurkunde – wer über das Fahrzeug verfügen darf)
- Vollmacht (bei Vertretung der verfügungsberechtigten Person)
Wenn Sie ein Fahrzeug nach Österreich importieren möchten, ist es wichtig, die Reihenfolge der hier beschriebenen Schritte genau einzuhalten, da sonst die benötigten Daten an den nachfolgenden Stellen nicht vorhanden sind.
1.) Registrierung in der Genehmigungsdatenbank
Bevor ein vom Ausland importiertes Fahrzeug in Österreich zugelassen werden kann, müssen die Fahrzeugdaten in die österreichische Genehmigungsdatenbank eingepflegt werden. Dies erfolgt durch:
- den jeweiligen Generalimporteur oder
-
die Landesprüfstelle Tirol (erforderlich bei älteren Fahrzeugen)
Triendlgasse 8, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512 34 19 10
Hinweis: Die Landesprüfstelle gibt die Daten in die Genehmigungsdatenbank ein und erstellt das Fahrzeugdokument, welches Sie für die KFZ-Zulassung benötigen.
2.) NOVA
Nach erfolgter Dateneingabe ist die NOVA (Normverbrauchsabgabe), welche von Wert, Alter und Schadstoffausstoß des Fahrzeuges abhängt, beim Wohnsitz-Finanzamt (NOVA-Stelle) zu bezahlen:
Hinweis: Erst nach Bezahlung der NOVA wird das Fahrzeug im Zulassungssystem für eine behördliche Zulassung freigeschaltet
3.) Zulassung
Wenn diese beiden Schritte erledigt sind, können Sie das Fahrzeug in jedem unserer Kundenbüros anmelden. Die Adressen und Öffnungszeiten finden Sie hier.
Folgende Unterlagen sollten Sie dafür mitbringen:
- Fahrzeuggenehmigungsdokument (Datenblatt/Fahrzeuggenehmigung)
- ausländische Fahrzeugpapiere
- Kaufvertrag oder Besitznachweis
- gültiges Prüfgutachten gem. § 57a bei Gebrauchtwagen ab 3 Jahren („Pickerlgutachten“)
- amtlicher Lichtbildausweis
- Überlassungserklärung der Leasingfirma (bei Leasing)
- Gewerbeschein oder Firmenbuchauszug (bei Firmenwagen)
- Vollmacht (bei Vertretung durch andere Personen)
- Kosten: siehe Anmeldegebühr
Hinweis: Mit Deutschland, Schweiz und Liechtenstein gibt es ein Übereinkommen, dass im Zuge der Ummeldung die österreichische Zulassungsstelle auch die Abmeldung des ausländischen Kennzeichens veranlassen kann. In diesem Fall sollten Sie auch die ausländischen Kennzeichen mitbringen. Diese werden dann von unserer Zulassungsstelle übernommen.