Was für die Haushaltversicherung gilt, stimmt auch für die Eigenheimversicherung: Man will schließlich sein Eigentum auch gegen Schadenfälle absichern. Weil aber schwere Schäden am Haus vor allem durch Gefahren wie z. B. Feuer, Sturm oder Schneedruck unvorhergesehen, aber dafür heftig zuschlagen und das Haus oft unbewohnbar machen, könnte das Bezahlen aus eigener Tasche zum finanziellen Ruin führen. Deshalb ist auch jedem Hausbesitzer der Abschluss einer schützenden Eigenheimversicherung empfohlen.
Der Versicherungsnehmer ist zumeist der Eigentümer des Gebäudes. Bei einem Eigentümerwechsel geht die Gebäudeversicherung automatisch auf den Käufer über, kann von diesem aber innerhalb eines Monats gekündigt und neu abgeschlossen werden.
Name und Kontaktdaten des Käufers müssen der Versicherung jedenfalls unverzüglich gemeldet werden.
Eine Eigenheimversicherung ist ähnlich der Haushaltversicherung eine „Bündelversicherung“, das heißt, sie inkludiert die Abdeckung gegen ein Bündel von Gefahren, wie Feuer, Leitungswasser, Sturm und Haftpflicht.
Versichert sind alle Gebäude und Nebengebäude, wie Garagen, Schuppen und Abstellräume auf dem in der Polizze bezeichneten Grundstück, wenn sie im Antrag angeführt und zur Versicherung beantragt wurden.
Unter „Gebäude“ ist der gesamte Baukörper inklusive der dazugehörigen Grund- und Kellermauern und aller mit dem Gebäude fest verbundenen Einbauten und Adaptierungen zu verstehen. z. B. Zwischenwände, Zwischendecken, Malerei und Anstrich, Tapeten, geklebte Wand- und Bodenbeläge, Heizungsanlagen, sanitäre Einrichtungen, Elektro-, Gas-, Wasserinstallationen, Blitzschutzanlagen.
Feuer
- Schäden durch Brand
- Blitzschlag (wenn der Blitz direkt in das Haus einschlägt)
- Explosion
- Absturz von Flugzeugen
- Folgeschäden durch Löschen
- Abbruchkosten
- Schäden durch Abhandenkommen bei einem dieser Schadenereignisse.
Gibt es eine Sondervereinbarung, so können unter anderem auch der indirekte Blitzschlag, Schäden an Zäunen und Einfriedungen mitversichert werden.
Nicht gedeckt sind meist Sengschäden, also Schäden durch Hitzeeinwirkung, ohne dass die Sachen in Brand geraten, und Schäden, die dadurch entstehen, dass Sachen bewusst dem Feuer oder der Wärme ausgesetzt werden.
Sturm
- Schäden durch Sturm (Spitzengeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h) Folgeschäden durch umstürzende Bäume, Masten usw.
- Schäden durch Hagel
- Schneedruck,
- Felssturz
- Steinschlag
- Erdrutsch
- Schäden als unvermeidliche Folge und
- Schäden durch Abhandenkommen bei einem dieser Schadenereignisse.
Gegen Sondervereinbarung können auch freistehende Solaranlagen, Glasdächer, Verglasungen und Schäden durch Hochwasser mitversichert werden.
Nicht versichert sind in der Basisdeckung Schäden durch Überschwemmungen, Muren, Lawinen oder Lawinenluftdruck, Schäden durch Bewegungen von Felsblöcken oder Erdmassen im Zusammenhang mit Bauarbeiten oder bergmännischen Tätigkeiten jeglicher Art sowie Schäden an Gebäuden, die nur mangelhaft in Stand gehalten werden, und Schäden im Zusammenhang mit Bau- und Renovierungsarbeiten.
Leitungswasser
- Schäden durch Wasser das aus wasserführenden Anlagen austritt
- Wasser das aus angeschlossenen Maschinen oder Einrichtungen austritt
- Bruch- und Frostschäden an Rohrleitungen
- Frostschäden an angeschlossenen Einrichtungen
- Auftaukosten.
Mit einer Sondervereinbarung werden Korrosionsschäden, Schäden an angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen sowie Kosten für die Behebung von Dichtungsmängeln und Verstopfung, Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf und außerhalb des Versicherungsgrundstückes, Fußbodenheizung, Solaranlagen, Schwimmbecken.
Nicht versichert in der Leitungswasserversicherung werden Schäden durch Witterungsniederschläge und dadurch bedingten Rückstau, Grund- und Hochwasser, Wasserverlust und Hausschwamm nicht versichert.
Die Versicherungssumme richtet sich nach dem Wert des versicherten Gebäudes. Ist die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt, liegt Unterversicherung vor, und der Schaden kann nur anteilig ersetzt werden.
Wertanpassungsklausel:
Wenn nicht etwas anderes beantragt wurde, ist die Eigenheimversicherung mit der so genannten „Wertanpassungsklausel“ ausgestattet. In diesem Fall werden die Versicherungssummen jährlich den Schwankungen des Baukostenindexes angepasst.
Im Regelfall ist das Gebäude zum Neubauwert versichert. Im Schadenfall werden daher die ortsüblichen Kosten eines Neubaus ersetzt und bei Teilschäden die vollen Reparaturkosten. Daran ist allerdings die Voraussetzung gebunden, dass der Wiederaufbau innerhalb der in den Versicherungsbedingungen genannten Frist erfolgt.
- Verkauf des Hauses
- alle Neubauten
- alle Umbauten
- Gefahrenerhöhungen
- Kosten, die aufgewendet werden müssen, um einen Schaden möglichst gering zu halten (Schadenminderungskosten)
- Aufräumungskosten
- Abbruchkosten
- Entsorgungskosten
- Feuerlöschkosten
bis zu dem in der Polizze angegebenen Prozentsatz der Gebäude-Versicherungssumme.
Wurde eine besondere Vereinbarung getroffen, so ist auch der Mietentang oder, wenn Räume, die Sie selbst benützt haben, nach einem Schaden unbenutzbar sind, der ortsübliche Mietwert versichert.
- Die Versicherung muss über einen eingetretenen Schaden unverzüglich informiert werden.
- Bei Feuer-, Blitzschlag-, Explosions-, Einbruchdiebstahl-, Diebstahl- oder Beraubungsschäden auch die Polizei benachrichtigen.
- Außerdem sollte eine Liste aller Sachen angefertigt werden, die zerstört oder abhanden gekommen sind.
- Sparbücher, Kreditkarten etc. sollten sofort gesperrt werden.
- Bei Teilschäden werden die entstandenen Reparaturkosten erstattet, wenn die nötigen Ermittlungen durchgeführt werden konnten.
- Wurden versicherte Sachen zur Gänze zerstört, so erhält man – solange die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung nicht sichergestellt ist – zuerst eine Teilentschädigung. Diese wird ausbezahlt, wenn Grund und Höhe des Schadens festgestellt sind.
- Die Differenz zum Neuwert erhält man erst, wenn feststeht, dass das zerstörte Gebäude wiederhergestellt wird. Ansonsten erhält man den Verkehrswert der Gesamtentschädigung.
Zu finden ist diese Regelung in den Versicherungsbedingungen.
- Bei längeren Abwesenheiten (ab ca. 72 Stunden) den Haupthahn immer abdrehen
- Zugefrorene Rohre sind immer vom Fachmann auftauen zu lassen.
- Durch Sturm entstandene Öffnungen sollten so schnell wie möglich geschlossen werden.
- Von Schäden möglichst Fotos zur Dokumentation machen.
- Für die Feuerversicherung kann eine (prämienfreie) Rohbaudeckung gewährt werden.
- Für die Sturmschadenversicherung beginnt der Deckungsschutz sobald
- das Giebelmauerwerk aufgemauert
- die Decken eingezogen
- das Dach geschlossen
- die Dachvorsprünge verputzt und
- alle Dachbodenöffnungen (Fenster, Stiegenaufgänge) verschlossen sind.
- Die Bauherrenhaftpflicht deckt Ansprüche Dritter, die den Bauherren selbst betreffen können.
- Die Bauwesenversicherung deckt Schäden am Objekt während der Bauphase.
- Eine Haftung für die anderen in der Bündelversicherung eingeschlossenen Risiken kann erst nach Fertigstellung bzw. Bezug des Gebäudes beginnen.