Ein Versicherungsvertrag kommt – wie jeder andere Vertrag auch – durch die übereinstimmenden Erklärungen zweier Vertragspartner zu Stande. Diese Erklärungen werden in Angebot und Annahme unterschieden. Im Regelfall tritt der Versicherungsnehmer als Antragsteller auf, indem er auf einem vom Versicherer bereitgestelltem Formular einen Antrag auf Erteilung von Versicherungsschutz stellt. An diesen Antrag ist der Versicherungsnehmer sechs Wochen gebunden.
Abgeschlossen ist der Vertrag jedoch erst dann, wenn die Annahme durch das Versicherungsunternehmen erfolgt ist. Die Versicherung prüft dazu das zu versichernde Risiko und stellt den Versicherungsschein – die „Polizze“ - aus.
Der Versicherungsschutz beginnt mit Annahme des Antrages durch die Versicherung – dies geschieht meist durch Zusendung der Polizze – mit dem vereinbarten Tag. Voraussetzung ist, dass die Erstprämie innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Polizze bezahlt wird.
In besonders dringenden Fällen kann man aber auch sofortigen Versicherungsschutz in Form einer vorläufigen Deckungszusage bekommen, z.B. bei Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung.
Versicherungsverträge, die eine Laufzeit von weniger als einem Jahr haben, enden automatisch. Alle anderen Verträge verlängern sich – wenn nichts anderes vereinbart wurde – jährlich um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht drei Monate vor Ablauf der Versicherungsperiode schriftlich gekündigt werden. Üblicherweise werden Verträge mit einer mehrjährigen Laufzeit mit einer günstigeren Prämie (Dauerrabatt) angeboten.
Die im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehene Kündigungsmöglichkeit von Versicherungsverträgen nach Ablauf von drei Jahren steht nur Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) zu.
Neben der oben beschriebenen Kündigung zum Ende der Versicherungsperiode kann der Versicherungsvertrag bei Vorliegen wichtiger, in den Versicherungsbedingungen geregelter Gründe, jederzeit aufgelöst werden. So ist etwa bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen, Prämienzahlungsverzug oder einer unbegründeten Leistungsverweigerung der Versicherung eine Kündigung möglich, die den Vertrag mit sofortiger Wirkung beendet.
Weiters besteht in einigen Sparten die Möglichkeit der Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles.
Bereits im Antrag bestimmen Sie die geltende Versicherungssumme. Diese legt den Höchstbetrag der Versicherungsleistung fest.
Achtung bei der Festlegung der Versicherungssumme:
Achten Sie bei der Festlegung der Versicherungssumme darauf, dass sie dem Wert der versicherten Sache entspricht. Nur dann ist voller Versicherungsschutz gewährleistet. Ist die Versicherungssumme zu niedrig, liegt eine Unterversicherung vor. In diesem Fall leistet die Versicherung im Schadenfall nur die Höhe des Anteils, in dem die Versicherungssumme zum Wert der versicherten Sache steht.
Ein Beispiel:
Der tatsächliche Wert Ihres versicherten Hauses beträgt 200.000 Euro. Als Versicherungssumme wurden aber nur 150.000 Euro vereinbart. Bei einem Brand entsteht ein Schaden von 100.000 Euro. Da die Versicherungssumme nur 75 % des Gebäudewerts entspricht, wird auch nur 75 % des eingetretenen Schadens ersetzt.
Die Entschädigungsleistung beträgt daher nur 75.000 Euro – die fehlenden 25.000 Euro müssen Sie aus eigener Tasche bezahlen, weil Sie unterversichert waren.
TIROLER Berechnungsmethode
Tipp:
Erhöhen Sie den Betrag der Versicherungssumme um etwaige Ersparnisse, die Sie beim Hausbau durch Eigenleistung erbracht haben, oder Vergünstigungen durch spezielle Angebote oder Geschenke ein. Im Falle eines Totalschadens und notwendigen schnellen Wiederaufbaus, sind Sie möglicherweise froh darum.
Bei der „Versicherung auf erstes Risiko“ wird eine Versicherungssumme vereinbart – Diese kann durchwegs auch niedriger als der wahre Wert der Sache sein. Im Schadenfall werden die entstandenen Kosten bis maximal zur Höhe der Versicherungssumme voll vergütet. Ein Abzug aufgrund von Unterversicherung erfolgt in diesem Fall nicht. Allerdings liegt die Obergrenze der Entschädigung auch hier bei der vereinbarten Versicherungssumme.
Beachten Sie, dass bei einer "Versicherung auf erstes Risiko" Schäden zum Zeitwert erstattet werden.
Wird die Versicherungssumme über dem Wert der versicherten Sache festgelegt, liegt Überversicherung vor. Da dem Versicherungsnehmer auf Grund des Bereicherungsverbotes aus einem versicherten Schaden kein Gewinn erwachsen darf, erfolgt eine Ersatzleistung nur bis zum Wert der versicherten Sache.
Das Bereicherungsverbot gilt selbstverständlich nur für die so genannten „Schadenversicherungen“ (z. B. Haushalt, Eigenheim). In der „Summenversicherung“ (Unfallversicherung, Lebensversicherung, Krankentaggeldversicherung) stellt sich weder das Problem der Unterversicherung noch der unzulässigen Bereicherung. Hier ist vielmehr wichtig, dass die Versicherungssumme die durch einen eingetretenen Versicherungsfall entstandenen Vermögenseinbußen abdeckt und das gewohnte Einkommen gesichert ist.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich im wesentlichen aus der Polizze und den Versicherungsbedingungen Ihres konkreten Vertrages.
Weicht die Polizze von Ihrem Antrag ab, können Sie innerhalb eines Monats ab Empfang der Versicherungspolizze schriftlich widersprechen – selbst, wenn Sie auf die Abweichung aufmerksam gemacht wurden. Andernfalls gilt die Polizze samt den Abweichungen als genehmigt.
Pünktliche Bezahlung der Versicherungsprämien
Damit der Versicherer seinen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag (der Schadentragung, auf die Sie selbstverständlich einen gerichtlich einklagbaren Rechtsanspruch haben) auch nachkommen kann, ist es notwendig, dass die vereinbarten Versicherungsprämien pünktlich bezahlt werden. Prinzipiell ist eine Versicherungsprämie immer im Vorhinein fällig.
Für die Zahlung von Versicherungsprämien gibt es generell eine Frist von 14 Tagen. Schäden, die innerhalb dieser Frist eintreten, werden vom Versicherer getragen, auch wenn die Prämie noch nicht bezahlt ist.
Das Versicherungsvertragsgesetz sieht darüber hinaus vor, dass die Versicherung sogar dann zur Leistung verpflichtet ist, wenn die 14-Tage-Frist unverschuldet nicht eingehalten werden kann. Achten Sie aber dennoch immer auf die rechtzeitige Bezahlung der Prämie oder erteilen Sie Ihrer Versicherung einen Einziehungsauftrag, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben.
Information über das zu versichernde Risiko bei Antrag
Um die Übernahme eines Risikos überhaupt zu ermöglichen, ist es unumgänglich, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer genau über das zu versichernde Risiko informiert.
Bereits bei der Antragstellung sind daher genaue Angaben über den Gegenstand der Versicherung – das zu versichernde Risiko – zu machen (man spricht in diesem Zusammenhang auch von „vorvertraglicher Anzeigepflicht”).
Bekanntgabe von Veränderungen rund um’s Risiko
Nach Abschluss des Vertrages ist jede Veränderung, die das versicherte Risiko betrifft und eine Erhöhung der Gefahr mit sich bringt, zu unterlassen bzw. dem Versicherer umgehend zu melden.
Es ist wesentlich, ob ein Fahrzeug als Privat-Pkw oder als Taxi verwendet wird, ein Gebäude als Wohnhaus oder als Lager für leicht brennbare Flüssigkeiten dient, oder der Lebensversicherte bei Vertragsabschluss an einer unheilbaren Krankheit leidet.
Vergessen Sie nicht, den Versicherer auch über Ausbau und Erweiterungen zu informieren – z. B. wenn Sie Ihr Haus ausbauen oder erweitern.
Achtung: Unrichtige Angaben können zu Leistungsfreiheit führen
Trifft den Versicherungsnehmer ein Verschulden an einer unrichtigen Information, hat der Versicherer ein Rücktrittsrecht und ist überdies im Schadenfall unter Umständen gänzlich leistungsfrei. Sie sollten Ihrer Versicherung daher bereits bei Antragstellung sämtliche wichtigen Informationen zur Verfügung stellen, um einen umfassenden Versicherungsschutz zu gewährleisten.
Ja, bei Vertragsabschluss sind solche Umstände bekannt zu geben. Bei schuldhafter Verletzung dieser vorvertraglichen Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist von der Verpflichtung zur Leistung befreit.