So vermeiden Sie Schneedruckschäden bei Dächern

INNSBRUCK (2019-01-08) – Die ergiebigen Schneefälle der letzten Tage haben den Verkehr teilweise zum Erliegen gebracht und dem Land allerhöchste Lawinengefahr beschert. Vielerorts sind auch Gebäude durch die enormen Schneelasten bedroht, welche sich auf den Dächern angesammelt haben. Auch in Tirol verzeichnet die TIROLER VERSICHERUNG als größter Sturmversicherer im Land immer wieder Schneedruckschäden.

Schäden durch Schneedruck sind definiert als Krafteinwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen und grundsätzlich im Rahmen der Sturmversicherung mitversichert. Thomas Steixner, Bereichsleiter Rückversicherung & Leistung in der TIROLER VERSICHERUNG: „Ganz wesentlich ist jedoch auch die Pflicht versicherte Gebäude und insbesondere das Dachwerk ordnungsgemäß in Stand zu halten und drohende Schäden soweit möglich zu verhindern. Die aktive Mithilfe des Versicherten zur Schadenvermeidung ist also erforderlich.“
Das Abschaufeln von akut gefährdeten Dachflächen zur Entlastung schafft hier Abhilfe. Einen Schaden zu verhüten ist in jedem Fall die bessere Lösung! In welcher Schneelastzone man liegt, erfährt man übrigens unter www.hora.gv.at.

Fotos: © TIROLER VERSICHERUNG V.a.G.

Versicherungsvertragsgesetz regelt Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Thomas Steixner: „Der Versicherungsnehmer ist gemäß Versicherungsvertragsgesetz (§ 62) verpflichtet, für die Abwendung bzw. Minderung eines Schadens Sorge zu tragen. Zu dieser Sorgfaltspflicht zählt in jedem Fall die regelmäßige Kontrolle der Schneelast am Dach des versicherten Objektes. Sind höhere Schneemengen am Dach vorhanden bzw. besteht die Gefahr eines Schneedruckschadens, muss sich der Versicherungsnehmer darum kümmern, dass die Schneelast beseitigt wird.“

Speziell bei nicht ständig bewohnten Objekten ist darauf zu achten, dass die angeführten Obliegenheiten eingehalten werden. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Der Versicherungsnehmer hat dann im Schadenfall keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung.

Steixner: „Achtung auch bei der Gefahr von Dachlawinen. Prinzipiell haftet nämlich der Hauseigentümer für die Folgen. Daher besser vorbeugen als schlussendlich vielleicht sogar vor dem Richter zu stehen.“ Im Fall von Dachlawinen greift übrigens im verschuldeten Schadenfall gegenüber Dritten nicht die Sturm- sondern die Haftpflichtversicherung.

Für weitere fachliche Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an Thomas Steixner, Tel. 0512-5313-1242 bzw. 0676/82828242 oder thomas.steixnertiroler.at

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