Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach 3 Jahren ab der objektiven Möglichkeit, den fälligen Leistungsanspruch einzuklagen. Dies gilt prinzipiell für beide Vertragspartner – also Versicherer und Versicherungsnehmer. Steht der Anspruch einem "Dritten" (z.B. bei einer Lebensversicherung) zu, beginnt der Fristenlauf erst mit Kenntnis seiner Bezugsberechtigung; eine absolute Verjährung tritt nach 10 Jahren ein. Die Präklusionsfrist für eine Klageeinbringung beträgt 1 Jahr und beginnt erst, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer seinen erhobenen Anspruch begründet und unter Hinweis auf die damit verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.
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