Gewährung von Versicherungsschutz für die Vergangenheit. Der "materielle" Versicherungsbeginn (d. h. jener Zeitpunkt ab dem der Versicherer den Versicherungschutz für die ab diesem Zeitpunkt eintretenden Versicherungsfälle übernimmt) wird in die Vergangenheit verlegt, was einer besonderen Vereinbarung bedarf.
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