Rückgriff eines Ersatzpflichtigen auf einen Dritten, der diesem gegenüber zur Haftung verpflichtet ist. Beispiel: In der Feuerversicherung leistet der Feuerversicherer an den geschädigten Gebäudeeigentümer eine gem. dem Versicherungsvertrag geschuldete Entschädigung und nimmt danach den Brandverursacher in Anspruch.
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