Erfüllungsort der Prämienschuld ist der Wohnsitz bzw. die gewerbliche Niederlassung des Versicherungsnehmers. Er ist verpflichtet, die Prämie auf seine Kosten und seine Gefahr dem Versicherer zu übermitteln. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Zum Beispiel kann die Abbuchung der Prämie im Wege des Lastschriftverfahrens durch den Versicherer vorgesehen werden. Die Schuld verwandelt sich dadurch zur Holschuld, weil sich die Verpflichtung des Versicherungsnehmers dann darauf beschränkt, am Fälligkeitstag für eine ausreichende Deckung auf seinem Konto zu sorgen. Weitere Veranlassungen zur Übermittlung der Prämie muss der Versicherungsnehmer dann nicht treffen.
Zurück zur Übersicht