Ein Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim (drohenden) Eintritt eines Schadens oder bereits eingetretenen Schaden nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung dieses Schadens zu sorgen. Sofern es die Umstände gestatten, ist Rat beim Versicherer einzuholen und zu befolgen.
Zurück zur Übersicht