Allgemeiner Rechtsbegriff im Versicherungsrecht. Ein Zusammenhang zwischen Schadensereignis und eingetretenem Schaden besteht in der Art, dass das Ereignis als Ursache des Schadens anzusehen ist. Dies ist Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers, sofern der Versicherungsfall auf Ursachen beruht, die in den Versicherungsschutz eingeschlossenen sind.
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