Abwendungspflicht

Ein:e Versicherungsnehmer:in ist verpflichtet, beim (drohenden) Eintritt eines Schadens nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung dieses Schadens zu sorgen. Sofern es die Umstände gestatten, ist Rat beim Versicherer einzuholen und zu befolgen.

Zurück zur Übersicht
Powered by eZ Publish™ CMS Open Source Web Content Management. Copyright © 1999-2014 eZ Systems AS (except where otherwise noted). All rights reserved.