Dauernde Invalidität:
Bei dauernder Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall wird der dem Prozentsatz der Invalidität entsprechende Anteil der Versicherungssumme bezahlt.
Nachzulesen ist dieser Prozentsatz, der bei vollständigem Verlust von Körperteilen oder Sinnesorganen oder völliger Funktionseinschränkung zum Tragen kommt, in der so genannten „Gliedertaxe“, die Bestandteil der Vertragsbedingungen zu der Unfallversicherungspolizze ist.
Bei teilweisem Verlust oder Funktionsminderungen der Körperteile oder Sinnesorgane (das genaue Ausmaß wird vom Arzt bestimmt) werden die in der Gliedertaxe angegebenen Prozentsätze entsprechend herabgesetzt.
Unfalltod:
Im Todesfall wird die versicherte Summe an die bezugsberechtigten Personen ausbezahlt, wenn der unfallbedingte Tod innerhalb eines Jahres nach dem Unfalltag eintritt.
Taggeld:
Taggeld wird für die Dauer der 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Unfalles für maximal 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.
Spitalgeld:
Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich der Versicherte wegen eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet für maximal 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.
Knochenbruch:
Einmalige Auszahlung des vereinbarten Betrages nach einem Unfall.
Unfallkosten:
Versichert sind auch unfallbedingte Kosten, die innerhalb von vier Jahren nach dem Unfall entstehen. Dazu zählen:
Heilkosten:
Ersetzt werden jene Kosten die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren. Dazu zählen unter anderem die Kosten des medizinisch notwendigen Ersttransportes, die erstmalige Anschaffung künstlicher Gliedmaßen sowie andere erforderliche erstmalige Anschaffungen.
Aber Achtung: Nicht ersetzt werden Kosten für Erholungsreisen und -aufenthalte, Reparatur oder Wiederbeschaffung von Zahnersatz, künstliche Gliedmaßen oder künstliche Behelfe.
Bergungskosten:
Bei der Bergung des Versicherten nach einem Unfall aus Berg- oder Wassernot werden die Kosten des Suchens und des Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zum nächstgelegenen Spital ersetzt.
Rückholkosten:
Wenn sich der Unfall außerhalb des Wohnortes des Versicherten ereignet hat, werden die Kosten des ärztlich empfohlenen Transportes zu dem – seinem Wohnort nächstgelegenen – Krankenhaus ersetzt. Bei einem tödlichen Unfall werden auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letztem Wohnort in Österreich bezahlt.