Die Versicherung kann nur in Sonderfällen kündigen, zum Beispiel wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte durch Täuschung eine Leistung zu erhalten versucht, wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht schuldhaft verletzt wurde (wenn z.B. der Antragsteller bei Vertragsabschluss eine bestehende oder durchgemachte Erkrankung verschweigt) oder wenn die Prämien trotz Mahnung nicht bezahlt werden.