Stirbt der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs, so kann das Fahrzeug grundsätzlich erst abgemeldet werden, wenn die Verlassenschaft abgehandelt ist. Vor der Verlassenschaftsabhandlung kann die Abmeldung nur mit Einantwortungsbeschluss des Gerichtskommissärs durchgeführt werden.
Um Ihnen jedoch Prämie und „Motorbezogene Steuer“ zu sparen, bieten wir an, das Kennzeichen und die Zulassung zu hinterlegen und den Versicherungsvertrag stillzulegen.
Dafür reicht ein kurzer Besuch in einem unserer Kundenbüros mit folgenden Unterlagen:
Die Adressen und Öffnungszeiten unserer Kundenbüros finden Sie hier.
Sobald die notarielle Bestätigung festlegt, wer über das Fahrzeug verfügen darf, kann auch die behördliche Abmeldung erfolgen.
Dafür benötigen Sie folgende Unterlagen: