Eine Abmeldung kann grundsätzlich erst nach der Verlassenschaftsabhandlung erfolgen. In der Zwischenzeit kann jedoch das Kennzeichen hinterlegt und der Vertrag ruhend gestellt werden, damit keine weiteren Versicherungskosten entstehen. Vor der Verlassenschaftsabhandlung kann die Abmeldung nur mit Amtsbestätigung des Gerichtskommissärs durchgeführt werden.