Wird die Versicherungssumme über dem Wert der versicherten Sache festgelegt, liegt Überversicherung vor. Da dem Versicherungsnehmer auf Grund des Bereicherungsverbotes aus einem versicherten Schaden kein Gewinn erwachsen darf, erfolgt eine Ersatzleistung nur bis zum Wert der versicherten Sache.
Das Bereicherungsverbot gilt selbstverständlich nur für die so genannten „Schadenversicherungen“ (z. B. Haushalt, Eigenheim). In der „Summenversicherung“ (Unfallversicherung, Lebensversicherung, Krankentaggeldversicherung) stellt sich weder das Problem der Unterversicherung noch der unzulässigen Bereicherung. Hier ist vielmehr wichtig, dass die Versicherungssumme die durch einen eingetretenen Versicherungsfall entstandenen Vermögenseinbußen abdeckt und das gewohnte Einkommen gesichert ist.