Die TIROLER VERSICHERUNG V.a.G. (kurz TIROLER) ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Österreich, Wilhelm-Greil-Straße 10, 6020 Innsbruck. Die Annahme eines Versicherungsantrages durch die TIROLER begründet in vielen Fällen die Mitgliedschaft des Versicherungsnehmers im Versicherungsverein. Dies ist im Detail in unserer Satzung geregelt, die wir Ihnen auf Wunsch gerne zusenden. Die Satzungen der TIROLER bestimmen, dass den Mitgliedern in einzelnen Sparten der Sachversicherung eine vom Unternehmensergebnis abhängige Beitragsrückerstattung (auch Bonus genannt) gewährt wird. Die auf Ihrer Polizze ausgewiesene Beitragsrückerstattung gilt so lange, bis von den zuständigen Organen der TIROLER eine Änderung beschlossen wird. Die Beitragsrückerstattung kann sich somit während der Vertragslaufzeit ändern und stellt keinen Prämienrabatt dar.
Der Antragsteller und die zu versichernden Personen stimmen ausdrücklich zu, dass zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, geändert oder fortgesetzt wird, zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag, für Rückversicherungszwecke sowie in der KFZ-Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit der Prämieneinstufung im Bonus-Malus-System Personenidentifikations- und Versicherungsfalldaten vom Versicherer an andere die Vertragsversicherung in Österreich betreibende Versicherungsunternehmen, an Rückversicherungsunternehmen sowie an Gemeinschaftseinrichtungen der Versicherungsunternehmen und von diesen an den Versicherer übermittelt werden. Diesem Zweck dient auch das "Zentrale Informationssystem - ZIS" des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien. Das ZIS ist eine Einrichtung der Versicherungswirtschaft zur Verhinderung und Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs und des Versicherungsbetruges. Diese Zustimmungserklärung kann vom Antragsteller und den zu versichernden Personen gemäß den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Datenschutzgesetzes (DSG) bzw. des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) im Einzelfall widerrufen werden, sofern es sich nicht um für die Erfüllung des Vertragsverhältnisses notwendige Daten handelt oder für diese Daten gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen.
Der Antragsteller ist gemäß § 16 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) verpflichtet, die Fragen nach den gefahrerheblichen Umständen richtig und vollständig zu beantworten. Unvollständige oder unrichtige Angaben hindern den Versicherer, die von ihm übernommene Gefahr richtig einzuschätzen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten und gegebenenfalls die Leistung verweigern. Nachträgliche für die Risikoübernahme durch den Versicherer erhebliche Gefahrerhöhungen sind vom Antragsteller (Versicherungsnehmer), sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Antragsteller übernimmt durch seine Unterschrift die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben, auch wenn er diese nicht eigenhändig geschrieben hat. Versicherungsanträge sowie sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Antragstellers (Versicherungsnehmers) und des Versicherten müssen in Schriftform erfolgen. Erklärungen und Vereinbarungen sind für den Versicherer nur verbindlich, wenn sie in Schriftform ausgefertigt und vom Versicherer firmenmäßig gezeichnet sind. Zu diesem Antrag wurden keine mündlichen Nebenabreden getroffen.
Die Antragstellung begründet noch keinen Versicherungsvertrag. Erst mit Zugang der Versicherungsurkunde (Polizze) oder einer gesonderten Annahmeerklärung durch den Versicherer und rechtzeitiger Prämienzahlung besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe des Versicherungsvertrages. Vor diesem Zeitpunkt besteht kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz für die Naturgewalten-Versicherung H.E.L.P. alpin beginnt 30 Tagen nach Eingang des vom Versicherungsnehmer unterfertigten Antrages in der Zentrale des Versicherers, frühestens mit Ausstellung der Polizze.
An die Versicherungsanträge hält sich der Antragsteller 6 Wochen gebunden. Die Frist beginnt ab Zugang des unterfertigten Antrages beim Versicherer.
Die Vollmacht der mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betrauten Person bestimmt sich nach § 43 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Er ist ausschließlich dazu bevollmächtigt, Anträge auf Abschluss, Verlängerung oder Änderung von Versicherungsverträgen entgegenzunehmen. Er ist insbesondere nicht berechtigt, mündliche Erklärungen und Angaben entgegenzunehmen sowie mündliche Erklärungen oder Deckungszusagen für den Versicherer abzugeben. Er darf auch keine verbindlichen Erklärungen über die Bedeutung von Antragsfragen insbesondere Fragen zur Beurteilung des Risikos abgeben.
Die Rechtsgrundlagen für die einzelnen beantragten Sparten sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom Versicherer verwendeten Versicherungsbedingungen, die derzeit geltenden Tarifbestimmungen und das Versicherungsvertragsgesetz. Die Versicherungsbedingungen wurden im Zuge der Vertragsanbahnung vorgelegt bzw. deren Einsicht angeboten. Bei Beantragung und Abschluss mehrerer Versicherungszweige (Sparten) in einer Bündelversicherung handelt es sich um rechtlich selbständige Verträge. Wird eine der Sparten von einem der beiden Vertragspartner gekündigt, so sind die Vertragsinhalte und Prämien für die verbleibenden Sparten neu zu vereinbaren.
Neben der Prämie und allfälligen Zuschlägen für eine unterjährige Zahlungsweise ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle Mehraufwendungen zu übernehmen, die durch sein Verhalten veranlasst worden sind (z.B. Bearbeitungsgebühr gemäß §41 b Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), Erstellen von Polizzenkopien, Portospesen, Mahnspesen, Verzugszinsen, Vinkulierungsgebühren). Vorschätzkosten kann der Versicherer in Rechnung stellen, wenn der Versicherungsvertrag - aus welchen Gründen auch immer - vom Versicherungsnehmer vorzeitig aufgelöst wird.
Der Versicherer haftet für das Fehlverhalten seiner gesetzlichen Vertreter sowie sonstiger Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Personenschäden.
Der (Rück)Versicherer gewährt keinen Versicherungsschutz oder sonstige Leistungen, soweit der (Rück)Versicherer durch die Gewährung und/oder sonstige Leistungen Sanktionsmaßnahmen, Verboten oder Beschränkungen nach relevanten Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Europäischen Union oder der Republik Österreich ausgesetzt wäre. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Finanzmarktaufsicht (FMA), Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien.
Anregungen oder eventuelle Beschwerden senden Sie uns bitte per E-Mail an beschwerdemanagement@tiroler.at oder wenden Sie sich an den die Informations- und Beschwerdestelle des VVO – Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (www.vvo.at).
Auch der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nimmt Beschwerden von Konsumenten und Konsumentenschutzeinrichtungen über Versicherungsunternehmen unentgeltlich entgegen.
Unter versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at oder per Post an die Abteilung III/3, Stubenring 1, 1010 Wien können Sie Ihr Anliegen melden.
Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
§ 5c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG):Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen in geschriebener Form (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat.
Die Rücktrittserklärung ist zu richten an:
Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist abgesendet wird. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich des Versicherungsvertreters gelangt. Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und die künftigen Verpflichtungen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn der Versicherungsnehmer bereits Prämien an den Versicherer geleistet hat, die über diese Prämie hinausgehen, so hat ihm diese der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht. Bei Rücktritt vom Neuabschluss lebt der durch diesen Abschluss ersetzte Vertrag in seiner ursprünglichen Form wieder auf.
§ 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG): Der Verbraucher kann vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung bis zum Ablauf der nachstehend genannten Fristen zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei Lebensversicherungen und bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen aber 30 Tage. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei Lebensversicherungen beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher über den Abschluss des Vertrags informiert wird. Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen. Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden.
Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und 3a Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sind für Versicherungsverträge nicht mehr anwendbar.
Der Antragsteller hat den Antrag, die Beilage(n) sowie die Schlusserklärungen gelesen, macht durch seine Unterschrift(en) diese zum Inhalt dieses Antrages und erkennt diese an. Vollbewusst sind ihm unter anderem die Bestimmungen zum Umfange der Vertretungsvollmacht des Vermittlers.
Es wurden keine mündlichen Nebenabreden getroffen. An diesen Antrag bleibt der Antragsteller sechs Wochen ab Zugang des Antrags beim Versicherer gebunden.